Dass Hunde oder Katzen nach einem Leben von durchschnittlich 14 bzw. 18 Jahren zu Hause an Altersschwäche sterben, ist nicht die Regel. Sehr viele Tiere müssen vom Tierarzt eingeschläfert werden. Doch auch Tierhalter, die ihrem Liebling ein langes, qualvolles Sterben ersparen wollen, sind oft unsicher, wann der richtige Zeitpunkt gekommen ist.
Ganz wichtig ist es darum, kritisch die eigenen Verlustängste und Befindlichkeiten zu reflektieren und sensibel dafür zu sein, was das Tier durch sein Verhalten signalisiert: Fällt dem Hund jeder Schritt schwer, hat er Schwierigkeiten, sein Geschäft zu verrichten, nimmt die Katze keinen Anteil mehr an ihrer Umgebung und rührt ihr Lieblingsfutter nicht mehr an, kann es Zeit sein, Abschied zu nehmen. Das bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, ein Tier einschläfern zu lassen, weil es aufgrund seines Alters unbequem geworden ist oder man die Kosten einer möglichen tierärztlichen Behandlung sparen will.
Eine pauschale Antwort auf die Frage, wann ein Tier erlöst werden sollte, gibt es nicht. Ganz wichtig ist es darum, sich mit dem behandelnden Tierarzt zu beraten: Der Besitzer kennt das Tier und erlebt es im Alltag, der Tierarzt kennt die medizinische Vorgeschichte und sieht mit objektivem und fachlichem Blick, ob es Zeit wird, das Tier gehen zu lassen. Viele Tierärzte kommen dafür auch in die Wohnung des Besitzers. Eine gute Lösung, denn sie erspart dem Tier die Angst vor der Tierarztpraxis, es kann in seiner vertrauten Umgebung einschlafen. Die Besitzer sollten in diesem schweren Moment möglichst dabei sein und ihrem Tier durch ihre Anwesenheit die Angst nehmen.
Was wird aus meinem Tier?
Wichtig für die Besitzer ist dann natürlich die Frage, was mit dem Tier geschehen soll. Wenn es in der Tierarztpraxis eingeschläfert wird und der Tierhalter es dort lässt, muss es i.d.R. in die Tierkörperbeseitigungsanstalt gebracht werden. Als Alternative kann Ihre Tierarztpraxis aber auch einen Tierbestatter vermitteln, der die Verbrennung in einem Tierkrematorium anbietet. Der Tierarzt hilft hier weiter. Jeder Tierhalter hat aber auch das Recht, den Tierkörper mitzunehmen und – sofern in der jeweiligen Gemeinde erlaubt – im eigenen Garten zu begraben. Dabei muss beachtet werden, dass das Grab von einer mindestens 50 Zentimeter hohen Erdschicht bedeckt ist, es darf nicht in einem Wasserschutzgebiet und nicht unmittelbar an öffentlichen Wegen liegen.
Text-Quelle: www.bundesstieraerztekammer.de
© by Presse Punkt, Anke Blum