Die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) wird novelliert – für den Notdienst

Viele Kliniken haben ihre Klinikzulassung zurück- und damit den Notdienst aufgegeben. Der Hintergrund ist das neue Arbeitszeitgesetz, das vom Gesetzgeber auch konsequent durchgesetzt wird.
Es war bislang üblich, dass  Tierärzte und TFAs die Notdienste mitleisten mussten und dafür in vielen Fällen weder eine ausreichende Vergütung noch einen Freizeitausgleich erhalten haben.
Seitdem das Arbeitszeitgesetz auf Einhaltung überprüft und Verstöße mit empfindlichen Strafen (bis zu  50.000 EUR) belegt werden, haben zunehmend mehr Kliniken den Notdienst aufgegeben. Um die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zu erfüllen, wird wesentlich mehr Personal benötigt, das wiederum bezahlt werden muss.
Der Gesetzgeber hat die Notlage erkannt und  eine Novellierung der GOT für den Notdienst auf den Weg gebracht.

Zusammengefasst sieht die Verordnung vor:
Für Leistungen während des Notdienstes einer Praxis oder Klinik wird eine Notdienstgrundgebühr in Höhe von 50 Euro eingeführt und es ist nunmehr mindestens der zweifache Gebührensatz anzusetzen.
Zusätzlich wird die Möglichkeit eingeräumt, abhängig vom Aufwand den vierfachen Gebührensatz abrechnen zu können.
Die Nachtzeit wird um zwei Stunden verlängert, indem sie bereits um 18 Uhr (vorher: 19 Uhr) eines Tages beginnt und um 8 Uhr (vorher: 7 Uhr) des Folgetages endet.
Der Beginn des Wochenendes wird von Samstag 13 Uhr auf Freitag 18 Uhr verschoben.
Das Wegegeld, das bei (Haus-)Besuchen der Tierhalter anfällt, wird vereinheitlicht und angepasst und beträgt nun 3,50 Euro pro Doppel-Kilometer, mindestens jedoch 13 Euro.

Ein paar Fragen gibt es noch:
Unklar ist die Samstagssprechstunde, da das Wochenende für diese GOT-Novelle ab Freitag 18.00 Uhr beginnt.
Ebenso für die späten Sprechstunden unter der Woche.

Hier müssen wir den Gesetzestext abwarten.